OGH - Urteil mit Relevanz zur Tätigkeit von Archimedes

28-02-12 / Verein Archimedes

Erfreulicherweise hat der Oberste Gerichtshof in einem als Leitentscheidung zu bezeichnenden Beschluss vom 28.02.2012, 4 Ob 216/11 k diese Frage beantwortet und ausdrücklich in diesem Sinne die Stellungnahme von Prof. Dr. Schuhmacher sich zu eigen gemacht, dass das UWG überall dort anwendbar ist, wo der Vergaberechtsschutz für betroffene Unternehmen nicht gegeben ist. Wenn das Vergaberecht keinen geeigneten Rechtsschutz für betroffene Unternehmer bereitstellt oder Unternehmer von der Nachprüfungskompetenz einer Vergabekontrollstelle nicht Gebrauch machen können, gilt das UWG uneingeschränkt. Daraus folgt für Archimedes, dass Unternehmerverbände und Amtsparteien, die nach UWG nie Parteien eines Vergabeverfahrens sein können, jedenfalls solche Klagen aktiv geltend machen und damit solche Verstöße im Rahmen des UWG sowohl aktuelle Fälle ahnden, wie auch für die Zukunft abstellen.