Datum der Ausschreibung

2012

Nr

6

Auftraggeber/Ausschreibende Stelle

Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H

Auftragstyp

Dienstleistungsauftrag

Einlage 2.3 Vertrag und Besondere Bestimmungen

Der Punkt 7.1 sieht vor, dass eine Terminerstreckung d.h. Bauzeitverlängerung bis zu 9 Monaten - auch wenn diese der AN nicht zu vertreten - mit dem Honorar (d.h. mit dem Pauschalprozentsatz) abgegolten und NICHT gesondert vergütet wird. Da für örtliche Bauaufsichten ein Personaleinsatz auf der Baustelle unerläßlich ist, ist dies eine nicht seriös kalkulierbare Bestimmung.

 

Es handelt sich hierbei um eine "Standardbestimmung" der BIG, unabhängig wie lange die geplante Bauzeit ist.

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Kurzkommentar

Die Bestimmung des ersten Absatzes überbindet dem AN Risiko für Terminverzögerungen. Der AN hat seine Leistungen an die Leistungen und Bearbeitungserfordernisse Dritter anzupassen.

Mit dem zweite Absatz werden Behinderungen, aus der Sphäre des AG, welche innerhalb einer Frist von 9 Monaten gelegen sind, an den AN überwälzt.

 

Mit gegenständlichen Klausel werden Leistungsabweichungen im Sinne von Behinderungen, welche nicht vorhersehbar und daher auch nicht kalkulierbar sind vom AG in die Sphäre des AN überbunden.

Die Leistungen sind nicht kalkulierbar, daher im Sinne des § 879(3) ABGB sittenwidrig.

 

Die Bestimmungen stehen, da nicht kalkulierbar, im Widerspruch zu § 235 BVergG 06 und wären daher schon im Vergabeverfahren anfechtbar.

Im Falle des Interesses zur ausführlichen Begründung (Stufe 2) loggen Sie sich bitte hier ein.