2012
10
ASFINAG BMG
Dienstleistungsauftrag
Teil D3 Pkte. 3.1.7 und 3.1.8 in Zusammenhang mit Teil D4 Pkt. 4.1.1 und 4.1.6
Die Leistung der Erstellung der Bauausschreibung ist als Grundleistung ausgeschreiben und die ÖBA als Option. Das Honorarverhältnis Grundleistung zu Option ist ca. 10% - 20% Grundleistung und 80% - 90% optionale Leistung. Das heist mit einer sicheren Beauftragung der ÖBA (Hauptleistung) kann nicht gerechnet werden. Jedoch das Personal mit entsprechenden Referenzen, welches dezidiert genannt werden muss und es werden dafür auch Qualitätspunkte vergeben, ist vorzuhalten. Gemäß den angefürten Punkte dürfte dieses Personal nicht einmal bei anderen Vergabeverfahren angeboten werden, obwohl der AN noch gar nicht weis ob der AG von der Option gebrauch macht. Außerdem ist das Verhältnis Grundleistung und optionale Leistung in einem grassen Missverhältnis, da aus meinem Verständnis die Grundleistung jedenfalls den größeren Leistungsanteil umfassen sollte.