2011
12
WIENER LINIEN GmbH & Co KG Abteilung Planung Bau und Projektmanagement
Bauauftrag
Anmerkung: die Geltung der ÖNORMEN B 2110 uns B 2111 wird außer Kraft gesetzt
Zu 5.10
Der AN bestätigt ferner, dass er in seiner Preisberechnung alles berücksichtigt hat, was zur
fach- und normgerechten Vollendung der Leistung gehört, auch wenn einzelnes nicht näher
beschrieben oder dargestellt ist, sowie die technisch einwandfreie Ausführbarkeit der
angebotenen Leistung.
Sofern in den Leistungspositionen Arbeitsvorgänge beschrieben sind, so gilt dies bloß als
Umschreibung der Leistungsverbindlichkeit, die als Erfolg geschuldet ist.
Sehr geehrte Professoren
Wie können die Wiener Verkehrsbetriebe von uns verlangen, dass wir etwas kalkulieren, was der AG selbst nicht wissen kann oder verschlampt hat?
Kurzkommentar
Die gegenständlichen Ausschreibungsklauseln sind im Sinne des § 879 ABGB unkalkulierbar, sittenwidrig und daher nichtig!
Diese Klausel versucht vergeblich, das generelle und gesetzlich festgeschriebene Risiko von Auftraggebern, auf den AN zu überwälzen.
Die Klausel verstößt gegen das Lauterkeitsrecht und die kartellrechtlichen Vorschriften für Marktbeherrscher und löst Schadenersatz und Unterlassungsansprüche aus.
Nach den vergaberechtlichen Vorschriften wäre von der Vergabekontrollbehörde ein Feststellungsbescheid zu erlassen, der die Rechtswidrigkeit dieser Klausel festhält und aufgrund dessen ein wettbewerbsrechtliches Verfahren zulässig ist.
Im Falle des Interesses zur ausführlichen Begründung (Stufe 2) loggen Sie sich bitte hier ein.